Die Satzung vom 4.Juli 2006
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen: Fachverband Drogen und Rauschmittel e. V., Zusammenschluss gemeinnütziger Träger von ambulanten und stationären Hilfen für Suchtgefährdete und Abhängige (FDR).
(2) Er hat seinen Sitz in Hannover.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Er ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.7.1977.
(2) Der Verein verfolgt seine Ziele auf der Grundlage parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit.
(3) Der Verein kooperiert auf internationaler Ebene.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der fachlichen Arbeit für Suchtgefährdete und Abhängige, insbesondere junge Menschen, u. a. durch folgende Maßnahmen:
- Beratung und Unterstützung der Arbeit in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen
- Mitwirkung an einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit psychosozialen Hilfen
- Vertretung der Sozial- und gesundheitspolitischen Interessen seiner Mitglieder
- Förderung der Aus- und Fortbildung von Fachkräften
- wissenschaftliche Begleitung der praktischen Arbeit
- Öffentlichkeitsarbeit
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der fachlichen Arbeit für Suchtgefährdete und Abhängige, insbesondere junge Menschen, u. a. durch folgende Maßnahmen:
- Beratung und Unterstützung der Arbeit in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen
- Mitwirkung an einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit psychosozialen Hilfen
- Vertretung der Sozial- und gesundheitspolitischen Interessen seiner Mitglieder
- Förderung der Aus- und Fortbildung von Fachkräften
- wissenschaftliche Begleitung der praktischen Arbeit
- Öffentlichkeitsarbeit
(5) Der Verein ist nicht Träger von eigenen ambulanten oder stationären Einrichtungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede gemeinnützige juristische Person werden, die
a) die Ziele des Vereins gem. § 2 unterstützt und
b) den Schwerpunkt ihrer Arbeit in der praktischen Hilfe für Suchtgefährdete und Abhängige hat und
c) nicht auf Gewinnstreben ausgerichtet ist.
(2) Mitglieder im Sinne des Absatzes (1) können werden:
a) Träger und Zusammenschlüsse von Trägern von Einrichtungen und Maßnahmen;
b) Zusammenschlüsse von Mitarbeiter/innen
c) Zusammenschlüsse von Eltern;
d) Selbsthilfegruppen.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Auflösung der juristischen Person oder wenn die Aufnahmevoraussetzungen entfallen.
(7) Personen, die mit der Arbeit des Fachverbandes Drogen und Rauschmittel e.V. besonders verbunden sind können Einzelmitglieder ohne Stimmrecht werden. Die Höhe des Mindestbeitrags wird vom Vorstand beschlossen. Diese Personen sind damit Fördermitglieder
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
(1) Der Verein hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand
- den Beirat.
(2) Daneben können Arbeitskreise und Fachausschüsse gebildet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muß nicht am Sitz des Vereins einberufen werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/ den Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
(4) Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftliche vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, oder beschließt, ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu beauftragen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Nicht anwesende Mitglieder können mit schriftlicher Vollmacht vertreten werden.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes des Vereins,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beteiligungen an Gesellschaften und Mitgliedschaft bei anderen Vereinigungen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über
a) Satzungsänderungen und
b) Auflösung des Vereins.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertreter/innen und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und ihre bzw. seine beiden Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit bestimmt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Fünf Vorstandsmitglieder müssen aus dem Bereich der Mitgliedsorganisationen stammen.
(4) Jedes amtierende Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein/e Nachfolger/in gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Neuwahl des Vorstands. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
(5) Der Vorstand beschließt mehrheitlich, mindestens jedoch mit drei Stimmen.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich und fernmündlich gefasst werden.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der oder dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der oder dem Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren durch den Vorstand berufen. Erneute Berufung ist möglich.
(2) Der Beirat besteht aus Personen, die in der praktischen oder wissenschaftlichen Arbeit mit Suchtgefährdeten und Abhängigen stehen.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen sowie in Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung zu beraten.
(4) Der Beirat regelt seine Geschäftsordnung selbst.
§ 11 Geschäftsführer/in
Der Verein kann eine oder einen Geschäftsführer/in berufen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Vorstand. Die oder der Geschäftsführer/in hat die Aufgabe, die Verwaltungsgeschäfte des Vereins zu führen. Sie oder er ist kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen PARITÄTischen Wohlfahrtsverband, Frankfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für institutionelle Förderungen in der Suchtkrankenhilfe zu verwenden hat.
Zuletzt geändert durch Beschluss der 33. Mitgliederversammlung vom 4. Juli 2006