Gesetzentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis

12.08.2023

Überraschenderweise wurde nun noch vor der parlamentarischen Sommerpause ein Gesetzentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis an die Verbände versandt mit einer sehr kurzen Rückmeldefrist. 

Irritierend ist, dass es sich nun doch um ein Verbotsgesetz handelt im Sinne von “Grundsätzlich ist Cannabis verboten (§2), es gibt aber Ausnahmen für Erwachsene über 18 Jahren (§3)“. Wir hätten uns eine Formulierung anders herum gewünscht: „Grundsätzlich ist Cannabis erlaubt, für Jugendliche unter 18 Jahren ist es verboten.“ 

Wir gehen davon aus, dass der „reine“ Konsum von Cannabis weiterhin sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche straffrei möglich ist (laut BtmG). Ungeklärt ist aber die Frage, ob der Besitz von Cannabis für Jugendliche unter 18 Jahren eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellt. Zwar haben die Fachverbände die Zusicherung vom Büro des Bundesdrogenbeauftragten, dass sie darauf hinarbeiten, dass „Jugendliche beim Besitz der beschriebenen Mengen nicht strafbar sind und für sie auch keinerlei weitergehende Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände bestehen als für Erwachsene.“ Die genaue Ausgestaltung dieser Regeln wird zurzeit jedoch noch zwischen den verschiedenen Ministerien diskutiert.

Zu sehr viel Irritation führen darüber hinaus die Vorschläge der §7 Frühintervention und §8 Suchtprävention: 

In §7 Frühintervention heißt es: „Das Jugendamt oder eine andere zuständige Behörde soll den Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen, die gegen das Verbot nach § 2 Absatz 1 (Verbot von Besitz, Anbau, Handel, Veräußerung, Erwerb usw. von Cannabis, EE) oder § 5 Absatz 1 (Konsumverbot für Jugendliche, EE) verstoßen, die Teilnahme der oder des Jugendlichen an geeigneten Frühinterventionsprogrammen oder vergleichbaren Maßnahmen anbieten. Die Maßnahme soll die Teilnehmenden in die Lage versetzen, ihren Umgang mit Cannabis zu reflektieren, gesundheitliche Risiken zu erkennen und von einem weiteren Konsum abzusehen.“ So begrüßenswert die Aufnahme von Frühinterventionsprogrammen im Gesetz ist, so ist es doch abzulehnen, hier das Jugendamt zu involvieren. Zum anderen ist unklar, was passiert, wenn dieses Angebot nicht angenommen wird. Zu welchen Maßnahmen durch das Jugendamt, Ordnungswidrigkeiten durch die erziehungsberechtigten oder eventuell sogar strafrechtlichen Konsequenzen könnte so eine Ablehnung führen?

Unter §8 Suchtprävention sind nur Maßnahmen durch die BzgA beschrieben. Auch das ist deutlich ab zu lehnen, da es bundesweit sehr breite, vielfältige und erfolgreiche suchtpräventive Maßnahmen gibt, von denen wir immer gefordert haben, dass sie mit der Cannabisregulierung ausgebaut werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist weder die Verkürzung des § auf Maßnahmen des BzgA zu verstehen, noch der Plan, die Präventionsmittel um 4 Mio € zu kürzen.

Der fdr+ hat zusammen mit den anderen innerhalb der Suchthilfe aktiven Verbänden bei der anhängenden Stellungnahme der DHS mit gewirkt. Wir hoffen, dass wir noch Änderungen Sinne unserer Kientel und Träger erwirken werden können.“ 

Stellungsnahme

hier downloaden

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